Sexualstrafrecht als Pflichtfach im Staatsexamen

Redaktionell leicht überarbeiteter Ausschnitt aus einer Stellungnahme als Sachverständige zur Drucksache 21/4262 beim Hessischen Landtag:

Wir haben die Kernanliegen des Gesetzesentwurfs bereits zu Beginn der aktuellen öffentlichen Debatte kontrovers diskutiert. Die Einschätzung der grundsätzlichen gesellschaftlichen Problematik und den Ruf nach einer Reform des Sexualstrafrechts teilen wir. Die Einbindung der genannten Themenbereiche in das Studium der Rechtswissenschaft würden wir begrüßen, die Aufnahme in den Pflichtfachkatalog lehnen wir hingegen – insbesondere aus Gründen der Prüfungsgerechtigkeit – strikt ab.
Wir sehen konkret zwei miteinander verquickte Probleme bei den Kernanliegen des Gesetzesvorschlags:

Einerseits sind Sexualdelikte leider dermaßen prävalent[1], dass die damit (auch im Vergleich zur Situation anderer von Straftaten Betroffener) sehr häufig einhergehende Traumatisierung und Belastung mit Spätfolgen[2] sich beim Vorliegen entsprechender Trigger allzu oft während Prüfungssituationen in akuten PTBS-Symptomen niederschlagen würde. Solche Trigger können in den in strafrechtlichen Prüfungen gängigen, detaillierten Tatablaufbeschreibungen bestehen. Die Symptome können dabei erheblich sein und sich deutlich negativ auf das Ablegen nicht nur der jeweils aktuellen Prüfungsleistung auswirken[3]. Betroffene würden so erneut zum Opfer ihrer Erfahrungen gemacht werden. Wir halten das moralisch schon im Einzelfall für nur sehr schwer vertretbar, das Problem aber insgesamt für so umfassend, dass auch unter statistischen Gesichtspunkten von dem Vorhaben abgerückt werden sollte.

Praktikable Mechanismen, die diese Benachteiligung in Prüfungssituationen nivellieren würden, sind uns leider nicht ersichtlich. Wenn es beispielsweise eine Opt-Out-Möglichkeit für entsprechende Prüfungsinhalte gäbe, hätte jede*r den Anreiz, zwecks Lernstoffreduktion diese Option wahrzunehmen. Wenn man diese Option jedoch nur Betroffenen eröffnete, ginge das Outing (inklusive ggf. prüfungsrechtlich erforderlichem Nachweis) selbst schon an die psychische Substanz der Kandidat*innen – ganz zu schweigen von einer etwaigen Nichtakzeptanz durch das Justizprüfungsamt.

Die absurde Konsequenz ist es, feststellen zu müssen, dass es zu viele Betroffene von Sexualdelikten gibt, um (auf diesem Wege) sexuelle Gewalt bekämpfen zu können. Wir sind allerdings ohnehin nicht überzeugt, dass jene Kandidat*innen, denen Aufklärung über Vergewaltigungsmythen und die praktischen Implikationen des Sexualstrafrechts besonders gut täte, sich von einer Pflichtfachregelung zu mehr als nur proforma-Bulimielernen hinreißen ließen.

Zwar endet unsere fachliche Kompetenz als Studierendenvertretung mit dem Studienende – grundsätzlich sind diese Argumente natürlich aber auch auf verpflichtende Inhalte im juristischen Vorbereitungsdienst und den AGs übertragbar.

Andererseits ist es grundsätzlich begrüßenswert, die hinter dem Gesetzesentwurf stehenden Problemfelder ins Studium der Rechtswissenschaft stärker zu integrieren – nur eben nicht als Pflichtfachmaterie. Vielversprechende Verortungen ließen sich im Rahmen der aktuellen Rechtslage bzw. einer Novelle der Studienordnungen vornehmen: Macht- und Abhängigkeitsverhältnisse und geschlechtsspezifische Gewaltstrukturen sind im Prinzip im Grundlagenfach der Rechtssoziologie gut aufgehoben. Vernehmungslehre (und mithin Vernehmungsmethoden, auch für Interviews von Opferzeugen) ist schon jetzt ein Bestandteil des in § 6 Abs. 1 JAG normierten Themenblocks „Schlüsselqualifikation“ – wenn auch sicherlich in lokal ausbaufähigem Umfang. Die Vorlesungen zum Strafrecht BT sollten eigentlich Raum bieten, gesellschaftlich so wichtige Themengebiete wie das Sexualstrafrecht eingehend thematisieren zu können – gegebenenfalls sogar in einem Wahlpflichtfach im Hauptstudium.

Leider ist aber der Pflichtfachkatalog nach § 7 JAG dermaßen umfassend, dass der allergrößte Teil des Grundlagen- und Hauptstudiums derzeit unmittelbar der Vorbereitung der staatlichen Pflichtfachprüfung dienen muss. Wir verweisen diesbezüglich sehr gerne auf die Position, die Professor Jahn absehbar in seiner Stellungnahme vertreten wird. Eine Reduktion konkreter Pflichtinhalte bei verstärktem Fokus auf Systemverständnis täte Not und würde Ressourcen freiwerden lassen, die für Nicht-Pflichtinhalte verwendet werden könnten. Sie würde auch der fortlaufenden Ausdehnung der an die Kandidat*innen gestellten Ansprüche[4] entgegenwirken.

Es ließen sich allerdings auch andere zweckdienliche landesrechtliche Maßnahmen finden lassen (und sei es nur eine finanzielle Ausstattung, die Freiheiten jenseits der Abdeckung lediglich der Pflichtinhalte ermöglicht…). Bis dahin möchten wir aber zumindest zwecks verbindlicheren Anhaltens der Fakultäten zur Integration des Themenbereichs in das Studium eine Aufnahme in den § 6 Abs. 1 S. 4 JAG Hessen anregen, in dem auch andere grundsätzliche gesellschaftspolitische Zielstellungen des Studiums der Rechtswissenschaft verankert sind.

Obwohl wir vom Kernziel des aktuellen Gesetzesvorschlags abraten müssen, wünschen wir den Antragssteller*innen der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen grundsätzlich viel Erfolg bei der Reform des Sexualstrafrechts und hoffen, dass die „Nur Ja heißt Ja“-Regelung bald beschlossen wird.

[1] So ist zum Beispiel davon auszugehen, dass 27,4 Prozent der Frauen in Deutschland, die zwischen 18 und 29 Jahre alt sind, bereits von sexueller Gewalt betroffen waren; vgl. Dreßing et al, „Sexual Violence Against Children and Adolescents“, in: Deutsches Ärzteblatt, DOI 10.3238/arztebl.m2025.0076 (Damit sind explizit Gewalterfahrungen gemeint. Übergriffige Kommentare und andere, weniger schwerwiegende unerwünschte Verhaltensweisen würden in weit höheren Prävalenzen enden)

[2] vgl. z.B. die sehr illustrative Übersicht „Traumafolgenstörungen“ auf der Website der Uniklinik Dresden (Traumafolgenstörungen, Universitätsklinikum Carl Gustav Carus, zuletzt abgerufen am 22.06.2026
In größerer wissenschaftlicher Tiefe z.B. bei Refaeli, Shir, „Posttraumatic Growth Among Young Women, Comparing Risk and Protective Factors in Sexual Violence Survivors Versus Other Trauma Survivors“, in: Journal of Child & Adolescent Trauma, DOI 10.1007/s40653-024-00649-y oder
Kessler et al, „Trauma and PTSD in the WHO World Mental Health Surveys“, in: European Journal of Psychotraumatology, DOI 10.1080/20008198.2017.1353383

[3] So kann durch entsprechende Assoziationen ein Wiedererleben oder eine Erinnerung an die traumatisierende(n) Erfahrung(en) ausgelöst werden. Dieses wiederum kann sich in Panikattacken, Dissoziation und einem extremen und schwer kontrollierbaren emotionalem Ausnahmezustand realisieren. Alle diese Symptome beeinträchtigen das Konzentrationsvermögen erheblich, verzerren dadurch das Prüfungsergebnis und führen zu einer unvertretbaren Beeinträchtigung der Prüfungsgerechtigkeit. Vgl. Ehlers, Clark, “A cognitive model of posttraumatic stress disorder”, in: Behaviour Research and Therapy, DOI 10.1016/S0005-7967(99)00123-0

[4] Die Quantifizierung relevanter Metriken von Hemler und Krukenberg legt eine seit Jahrzehnten anhaltende exponentielle Zunahme des Schweregrads von Examensklausuren nahe. Zur populärwissenschaftlichen Zusammenfassung ihrer Ergebnisse siehe Hemler, Krukenberg, Examensklausuren werden immer schwieriger, LTO vom 18.11.2025, zuletzt abgerufen am 22.07.2026