Stellungnahme – Bürokratieabbaugesetz

Die Fachschaft Rechtswissenschaft wurde im Rahmen der Vorbereitung des ersten hessischen Bürokratieabbaugesetzes aufgefordert, zu den geplanten Änderungen der Juristischen Ausbildungsordnung Stellung zu nehmen. Dies tun wir wie folgt Stellung:

Die vorgeschlagenen Vereinfachungen finden wir sinnvoll und begrüßen die Initiative.
Wir würden allerdings noch weitergehende Vereinfachungen der in den §§ 2 Abs. 2 und 11 Abs. 3 JAO geforderten Unterlagen vorschlagen und listen sie deshalb unten im Einzelnen samt entsprechender Verbesserungsvorschläge.

Zu § 2 Abs. 2 JAO

Nr. 1: Ihr Vorschlag, nurmehr einfache Kopien eines Ausweisdokuments einreichen zu müssen, macht es berechtigt all jenen einfacher, die aufgrund verschiedenster Umstände nicht auf ihre Geburtsurkunde zugreifen können. Die inhärente Logik der aktuellen Fassung der JAO benötigt die Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde zum Nachweis eines Namenswechsels. Da in der neuen Fassung ohnehin nicht mehr auf die Geburtsurkunde, sondern mit dem Personalausweis (oder ähnlichen Dokumenten) auf einen „lebenden“ Identitätsnachweis abgestellt wird, entfällt die Notwendigkeit der Einreichung von Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde. Wir schlagen vor, diesen Teil der Anforderungen aus § 2 Abs. 2 Nr. 1 JAO komplett zu streichen.

Nr. 2 fordert eine Kopie des Nachweises der Hochschulzugangsberechtigung für den Studiengang Rechtswissenschaft. Diesen prüft die Universität jedoch bereits bei Aufnahme des Studiums. Die erneute Prüfung ist deshalb unnötig. Selbst wenn auf Universitätsebene ein Fehler diesbezüglich geschehen sollte, müsste doch das (soweit) erfolgreiche Absolvieren eines Studiums der Rechtswissenschaft – inklusive der Zwischenprüfung – Beweis genug sein, dass der Kandidat oder die Kandidatin die Eignung für die Staatsprüfung aufweist. Wir schlagen deshalb das ersatzlose Streichen der in Nr. 2 gestellten Anforderungen vor.

Nr. 3 fordert eine Kopie des Studienbuches. Dieses listet die besuchten Lehrveranstaltungen auf. Es wird jedoch (zumindest an der Universität Frankfurt) von den Studierenden selber geführt und nicht weitergehend zertifiziert. Es weist damit keine spezifische Leistung – oder auch nur den Besuch der aufgeführten Lehrveranstaltungen – nach. Ein uniseitiger Nachweis der erbrachten Leistungen wird zudem auch in Nr. 4 und 5 gefordert. Wir schlagen deshalb das ersatzlose Streichen der in Nr. 3 gestellten Anforderungen vor[1].

Nr. 4 fordert aktuell eine beglaubigte Abschrift der uniseitigen Übersicht über besuchte Lehrveranstaltungen und erbrachte Leistungen. Ihr Änderungsvorschlag bezüglich des Aufhebens des Beglaubigungserfordernisses ist sinnvoll. Vielleicht ließe sich die Formulierung jedoch dahingehend ändern, dass entsprechende Dokumente nur jener Universitäten gefordert wird, an denen Rechtswissenschaft im Hauptfach studiert wird / wurde. Zur Begründung siehe Fußnote zu Nr. 3.

Nr. 5: Ihr Änderungsvorschlag ist sinnvoll, wir haben nichts hinzuzufügen.

Nr. 8: Der Grund dieses Erfordernisses erschließt sich uns nicht. Wir würden uns freuen, wenn sie gestrichen wird, können jedoch mangels Verständnisses nicht mit der Obsoleszenz der Regelung argumentieren.

Zu § 11 Abs. 3 JAO

Die hier getroffenen Regelungen scheinen uns insgesamt weniger änderungsbedürftig als jene des § 2. Ihre vorgeschlagenen Änderungen (Artikel 62 Nr. 2 des Gesetzentwurfs) sind sinnvolle Vereinfachungen.

Nr. 7 jedoch fordert das Einreichen einer Meldebestätigung. Diese wird bei der Anmeldung eines Wohnsitzes ausgestellt und kann danach potenziell verlorengehen. Wir empfehlen deshalb, die Formulierung des § 11 Abs. 3 Nr. 7 JAO wie folgt zu ändern: „eine Meldebestätigung oder Meldebescheinigung.“ Die Meldebescheinigung ist eine sinnvolle Ergänzung, da sie auf Antrag auch nachträglich ausgestellt wird.

[1] Das hätte neben der allgemeinen Vereinfachung auch den Vorteil, ein weiteres Ärgernis aus der Welt zu schaffen: Das Justizprüfungsamt fordert von Studierenden im Zweitstudium oft auch entsprechende Dokumente aus Erstudiengängen an, die keinen wesentlichen Anteil juristischer Fächer aufweisen und nicht zum Staatsexamen führen, Wirtschaftswissenschaften zum Beispiel. Die entsprechenden Unterlagen sind nachträglich oft nur schwer zu erlangen.